[AnwaltOnline - Newsletter März 2004]************************************************************
* AnwaltOnline - Mietrecht März 2004 *
* von http://www.AnwaltOnline.com *
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In dieser Ausgabe:*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues>> Fensteränderung - Bauliche Veränderung?
Wird der Gesamteindruck eines 24-geschossigen Hochhauses
maßgeblich von der Struktur und Linienführung der Fensteran-
lagen geprägt, so kann eine bauliche Veränderung bei
optischer Änderung auch nur eines Fensters vorliegen. In
diesem Fall bedarf die Änderung der Zustimmung der anderen
Wohnungseigentümer.OLG Köln - Az: 16 Wx 205/02
>> Büroräume als Wohnraum?
Sind in der Teilungserklärung Räume im Keller als Büroraum
ausgewiesen und befinden sich dort auch die gemeinschaft-
lichen Wasch- und Trockenräume, so ist die Nutzung dieser
Räume als Wohnraum in der Regel konfliktträchtiger als die
bestimmungsgemäße Nutzung und muß daher von den übrigen
Eigentümern nicht hingenommen werden.OLG Köln - Az: 16 Wx 226/02
>> Keine Prostitution in Wohngebieten?
Auch wenn Prostitution nicht als sittenwidrig zu betrachten
ist, so ruft sie dennoch Störungen hervor, die zu einer
erheblichen Beeinträchtigung des Wohnfeldes und zu
Spannungen führt. Daher ist die Ausübung der Prostitution in
Wohngebieten unzulässig. Wohngebiete dienen dem Wohnen und
nicht wie auch immer gearteten gewerblichen Zwecken.OVG Rheinland-Pfalz - Az: 8 B 11983/03.OVG
>> Mieterhöhung gilt bis zur Obergrenze des Mietspiegels
Ein formell wirksames Mieterhöhungsverlangen ist gegeben,
wenn der Vermieter unter zutreffender Einordnung der Wohnung
des Mieters in die entsprechende Kategorie des Mietspiegels
die dort vorgesehene Mietspanne richtig nennt und die
erhöhte Miete angibt.
Liegt die verlangte Miete oberhalb der im Mietspiegel aus-
gewiesenen Mietspanne, so ist das Erhöhungsverlangen
insoweit unbegründet, als es über den im Mietspiegel
ausgewiesenen Höchstbetrag hinausgeht.BGH, Az.: VIII ZR 52/03
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
>> Legionellen bei Wohnungsverkauf verschwiegen...
>> Regelmäßig das Parkett schleifen?
>> Schäden durch Baum – Selbstbeseitigungsanspruch
>> Wer muß die Betriebskosten-Abrechnung beim Verkauf
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AnwaltOnline Direktweitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats>> Kündigungsschutz
Der Mieter kann einen - unbefristeten - Mietvertrag ohne
Angabe von Gründen kündigen. Dahingegen benötigt der
Vermieter für eine wirksame Kündigung grundsätzlich einen
gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund. Das Gesetz lässt
hierbei folgende Gründe gelten:- die nicht unerhebliche Verletzung der vertraglichen
Pflichten durch den Mieter (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB);
- den Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB);
- die Hinderung des Vermieters an der wirtschaftlichen
Verwertung des Mietobjektes bei Fortbestand des Mietver-
hältnisses.Eine erleichterte Kündigung, d.h. eine solche, bei der die
o.g. Gründe nicht vorliegen, kommt nur in Betracht bei der
vermieteten "Einliegerwohnung" bzw. bei in der Wohnung des
Vermieters belegenen vermieteten Räumen.Ausgeschlossen sind demnach im Wohnraummietrecht u.a.
Kündigungen- zum Zwecke der Umwandlung der Wohnungen in Eigentums-
wohnungen;
- zum Zwecke einer Mieterhöhung (sog. Änderungskündigungen);Bei der Kündigung hat der Vermieter die gesetzlichen
Kündigungsfristen nach § 573c BGB einzuhalten:- 3 Monate bei einer Wohndauer bis zu 5 Jahren,
- 6 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 5 Jahren,
- 9 Monate bei einer Wohndauer von mehr als 8 JahrenBei der erleichterten Kündigung erhöhen sich die vor-
genannten Fristen um je drei Monate.
Zieht der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht aus,
muss der Vermieter nötigenfalls auf Räumung klagen. Im
Räumungsprozess wird dann die sog. "Sozialklausel" berück-
sichtigt. Danach kann der Mieter gem. § 574 BGB der
Kündigung durch den Vermieter dann widersprechen und die
Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die
Kündigung für ihn oder seine Angehörigen eine Härte
bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten
Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
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