[AnwaltOnline - Newsletter Juli 2002]
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* AnwaltOnline - Newsletter Juli 2002 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Erheblicher Mangel bei Hausgrundstückskauf <<
1.) Ist der Verkehrswert eines verkauften Hausgrundstücks
infolge von Undichtigkeit zwischen 10 und 15 % gemindert, so
stellt dies einen Mangel dar, der auch dann erheblich ist
(§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.), wenn der Kostenaufwand für
die Beseitigung des Mangels deutlich geringer ist.
2.) Eine Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht nur hin-
sichtlich solcher Mängel der Kaufsache nicht, die einer
Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar
sind. Klärt der Verkäufer über nicht erkennbare, ihm aber
bekannte Sachmängel nicht auf, haftet er wegen Arglist.
BGH, Urteil vom 12.04.2002 , Az.: V ZR 302/00
>> Kurze Verjährung von Wiederherstellungsansprüchen <<
Auch Ansprüche auf Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes der Mietsache unterfallen der kurzen Verjährung
des § 558 BGB a.F.. Zu diesen Ansprüchen gehören auch
solche, die darauf basieren, dass der Mieter zur Umge-
staltung der Mietsache vertraglich berechtigt und zur Her-
stellung des vereinbarten Zustandes bei Vertragsende ver-
pflichtet war.
BGH, Urteil vom 10.04.2002, Az.: XII ZR 217/98
>> Betriebskostenabrechnung: nicht ansetzbare Positionen <<
1. Die Kosten eines Doormans können nicht auf die Mieter
von Wohnraum übergewälzt werden.
2. Werden in einer Gesamtposition "Versicherungen" die
einzelnen zum Ansatz gebrachten Versicherungsarten nicht
benannt, wird insofern keine fällige Nachforderung des
Vermieters begründet.
3. Der Ansatz einer Position "Hausmeister" i.H.v. DM
45.000,00 muss in der Betriebskostenabrechnung erläutert
werden, wenn daneben DM 22.000,00 für Winterdienst und
Hausreinigung abgerechnet werden. Ohne Erläuterung ist
die Position nicht fällig.
AG Berlin-Mitte, Urteil v. 31.10.2001, Az.: 18 C 259/01
>> Kautionsrückzahlung <<
§ 566 a BGB n.F. (neue Fassung), wonach der Erwerber ver-
mieteten Wohnraumes dem Mieter grundsätzlich auf die vom
Mieter an den Wohnungsveräußerer geleistete Mietsicherheit
haftet, ist nicht auf einen vor Inkrafttreten des Miet-
rechtsreformgesetzes (1.9.2001) gekündigten Mietvertrag
anwendbar.
AG Lichtenberg, Urteil v. 23.1.2002, Az.: 7 C 194/01
Anmerkung von AnwaltOnline:
Damit muß sich der Mieter, sofern er noch einen Kautions-
rückzahlungsanspruch aus einem vor dem 1.9.2001.
Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Übertragung von Verkehrssicherungspflicht nur bei ein-
deutigen Absprachen <<
>> Achtfach höhere Betriebskostennachforderung <<
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weitere aktuelle Urteile zum Mietrecht
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*2* Das Thema des Monats
>> Expertenkommission übergibt Bericht zur Senkung der
Wohnnebenkosten <<
Die Nebenkostenkommission des Deutschen Verbandes für
Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung e.V. hat Bundes-
minister Kurt Bodewig ihren Abschlussbericht "Strategien zur
Senkung der Wohnnebenkosten" übergeben. Anlass für die vom
Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ini-
tiierte Einsetzung der Kommission im Dezember 1999 waren die
stark gestiegenen Wohnnebenkosten, die sowohl selbstnutzende
Eigentümer als auch Mieter treffen. In den 90er Jahren sind
die Nebenkosten des Wohnens in Westdeutschland etwa drei Mal
so schnell gestiegen wie die Lebenshaltungskosten. In Ost-
deutschland lag die Steigerungsrate noch darüber. Dies gilt
insbesondere für die Wasser-, Abwasser- und Müllabfuhrge-
bühren. Wirksame Strategien zur Begrenzung dieses Neben-
kostenanstiegs sind bisher vor allem deshalb nicht ent-
wickelt worden, weil die Ursachen sehr vielfältig sind: von
der kommunalen Gebührenkalkulation bis zum richtigen Ver-
halten der Nutzer und zur Bewirtschaftung der vermieteten
Objekte.
Der Kommission geht es darum, die Leistungen rund ums
Wohnen, sei es nun die Müllabfuhr oder die Abwasserbe
seitigung mit möglichst geringen Kosten zu erstellen. Des-
halb richten sich die Handlungsempfehlungen insbesondere an
die Leistungsanbieter, vornehmlich an die Kommunen, deren
Gebühren einen Großteil der Wohnnebenkosten ausmachen.
Beispielhaft werden folgende Prinzipien empfohlen:
* Gebühren sind so zu kalkulieren, dass die Bürger nicht
mehr als die Kosten der Leistung tragen, und dass umgekehrt
die Kommune den Nutzern die vollen Kosten anlastet (also
keine Quersubventionierung). Sparsame Nutzung soll sich in
vollem Umfang lohnen.
* In der Gebühr dürfen nur die Kosten für die tatsächlich
genutzte Anlage zum jeweiligen Marktwert, nicht aber die
Kosten der Wiederbeschaffung einer möglicherweise verän-
derten Anlage berücksichtigt werden.
* Zuschüsse und einmalige Beiträge sind als Abzugskapital zu
behandeln, d. h. sie verringern die Kapitalkosten und
sollten nicht noch einmal in den Gebühren geltend gemacht
werden.
Quelle: Bundesregierung
Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Wohnungseigentum - Hausverwalter <<
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