Ein pauschaler Satz in Höhe von 20 Prozent des Bruttoeinkommens kann unterhaltsmindernd abgesetzt werden, wenn sich um einen nicht sozialversicherungpflichtigen Elternteil handelt. Dabei ist es unerheblich, in welcher Form die Altersvorsorge getroffen wird.
BGH - Az: XII ZR 102/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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