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[AnwaltOnline - Familienrecht September 2003]

Familienrecht

[AnwaltOnline - Familienrecht September 2003]

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* AnwaltOnline - Familienrecht              September 2003 *
* von https://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/           *
* ISSN: 1511-8983                                          *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*2* Das Thema des Monats
*3* Mehr von AnwaltOnline
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Impressum und Haftungsausschluss
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*1* Interessante Urteile & Neues
 >> Unterhaltspflicht - Auch als Rentner arbeiten?
 Bei einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen
Kindern muss notfalls auch im Rentenalter noch eine Arbeit
angenommen werden.
Dies wurde damit begründet, dass jüngere Erwerbstätige bei
für Unterhaltszahlungen unzureichendem Einkommen notfalls
Überstunden leisten oder gar eine Nebentätigkeit aufnehmen
müssen. Auch für ältere Menschen gelte Entsprechendes. Es
ist daher zu prüfen, ob dem Unterhaltspflichtigen nicht
zumindest einer Geringverdienertätigkeit zumutbar ist.
OLG Koblenz - Az: 13 UF 465/02
 >> Prozesskostenhilfe bei Kindesunterhalt
 Wird ein Elternteil vom sorgeberechtigten Elternteil auf
Unterhalt für das gemeinsame Kind verklagt, so sind für die
Bewillung von Prozesskostenhilfe nicht die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Elternteils, sondern die Einkommens- und
Vermögenssituation des Kindes maßgeblich.
OLG Hamm - Az: 7 W 253/02
 >> Insichgeschäfte nur bei ausschließlichem Vorteil
 Insichgeschäfte, bei denen Eltern einerseits selbst
Vertragspartner und andererseits als Vertreter ihres Kindes
auf der Gegenseite auftreten, sind nur dann nicht beanstand-
bar, wenn das Rechtsgeschäft ausschließlich einen recht-
lichen Vorteil für das Kind erbringt.
Dies ist bei der Schenkung eines bebauten und vermieteten
Grundstückes nicht der Fall, da in alle Rechte und
Pflichten des Mietvertrages eingetreten wird. Ebenfalls
ist dies bei einer Immobilie, die mit einem Nießbrauch
belastet ist und vom Nießbraucher vermietet wurde, nicht
der Fall. In solchen Fällen ist ein Ergänzungspfleger zur
Vertretung des Kindes bei Vertragsabschluss hinzuzuziehen.
BayObLG - Az: 2 ZBR 108/02
 >> Umfang der Auskunftspflicht im Rahmen des so genannten
    Elternunterhalts
 Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen,
ob ein Unterhaltspflichtiger, der für seine im Altenheim
lebende Mutter Unterhalt in Höhe der nicht gedeckten Heim-
kosten leistet, von seinem Bruder, den er ebenfalls für
unterhaltspflichtig hält, und dessen Ehefrau, in deren
Betrieb der Bruder beschäftigt ist, Auskunft über deren
Einkünfte verlangen kann.
Geschwister haften gemäß § 1606 Abs. 3 BGB für den Unterhalt
ihrer Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensver-
hältnissen. Deshalb ist zur Feststellung der Haftungsanteile
die Kenntnis der jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse
notwendig. Der Auskunftsanspruch gegen den Bruder wurde
bereits von den Vorinstanzen bejaht. Nunmehr ging es nur
noch um die Frage, ob auch der Ehegatte eines gegebenen-
falls unterhaltspflichtigen Abkömmlings von dessen
Geschwistern unmittelbar auf Auskunft über seine Ein-
kommensverhältnisse in Anspruch genommen werden kann, obwohl
das Gesetz eine Unterhaltspflicht von Schwiegerkindern
gegenüber Eltern eines Ehegatten nicht vorsieht.
Der Bundesgerichtshof hat ein solches besonderes Rechtsver-
hältnis zwischen dem Kläger und seiner Schwägerin verneint.
Dies wurde in erster Linie damit begründet, dass eine
anteilige Haftung der Schwägerin für den Unterhalt der
Mutter ihres Ehemannes nicht in Betracht kommt. Zwischen
ihr und ihrem Schwager besteht also kein Ausgleichsver-
hältnis. Vielmehr ist der Unterhaltleistende in der Lage,
die für die Unterhaltsbemessung erforderlichen Informationen
auch hinsichtlich der Einkünfte des Ehegatten direkt von
seinen Geschwistern zu erlangen. Dies gilt auch dann, wenn
die Höhe der Einkünfte nicht unwesentlich von deren Ehe-
gatten mitbestimmt werden.
BGH - Az: XII ZR 229/00
Quelle: PM des BGH
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Kurze Ehe auch bei 17 Monaten?
 >> Schlusserben und das Berliner Testament
 >> Unterhaltsverzicht kann unwirksam sein!
 >> Nichtehelicher Vater mit alleinigem Sorgerecht?
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Weitere aktuelle Urteile
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*2* Das Thema des Monats
 >> Kann man ein Vaterschaftsanerkenntnis widerrufen?
Als Vater eines Kindes gilt gem. § 1592 BGB der Mann,
1. Der zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit der Mutter
verheiratet ist ( Das bedeutet im Gegensatz zum früher
geltenden Recht, dass Kinder, die zwar während der Ehezeit
gezeugt aber erst nach der rechtskräftigen Scheidung der Ehe
geboren worden sind, nicht als Kinder des früheren Ehemannes
der Mutter gelten; anders ist es, wenn die Ehe durch den Tod
des Ehemannes beendet worden ist - § 1593 BGB-) oder
2. der die Vaterschaft anerkannt hat, oder
3. dessen Vaterschaft in einem Vaterschaftsfeststellungs-
verfahren gerichtlich festgestellt worden ist (§ 1600d BGB).
Das Vaterschaftsanerkenntnis hat die rechtliche Wirkung,
dass damit für und gegen jedermann die Vaterschaft des An-
erkennenden festgestellt wird.Ein Vaterschaftsanerkenntnis
bedarf immer der Zustimmung der Mutter des Kindes (§ 1595
BGB) und muss öffentlich beurkundet werden (§ 1597 BGB).
Meist geschieht dies durch Erklärung gegenüber dem Jugend-
amt (§ 59 KJHG). Ein Widerruf der Anerkennung ist nur
möglich, wenn diese 1 Jahr nach der Beurkundung noch nicht
wirksam geworden ist (§ 1597 Abs. 3 BGB). Wirksam wird das
Anerkenntnis aber erst, wenn nicht nach den obigen Grund-
sätzen von der Vaterschaft eines anderen Mannes auszugehen
ist.
Wenn der Anerkennende nachträglich Zweifel an seiner Vater-
schaft bekommt, kann er das Vaterschaftsanerkenntnis zwar
nicht widerrufen aber anfechten (§ 1600 BGB). Dies muss
innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe des Anerkenntnisses
und nachdem der Anerkennende die Umstände, die gegen seine
Vaterschaft sprechen, erfahren hat, geschehen (§ 1600 b
BGB). Über eine Anfechtungsklage entscheidet das Familien-
gericht, das für den Wohnort des Kindes zuständig ist. Im
Rahmen des Prozesses wird, im allgemeinen mit Hilfe von
serologischen und genetischen Gutachten festgestellt, ob
der Anerkennende wirklich der biologische Vater des Kindes
ist. Insbesondere die gentechnischen Methoden sind heut-
zutage so präzise, dass das Bestehen oder Nichtbestehen der
Vaterschaft mit absoluter Sicherheit festgestellt werden
kann.
Wird auf Grund der Anfechtung vom Gericht rechtskräftig
festgestellt, dass der Anerkennende nicht der Vater des
Kindes ist, so entfällt auch die Verpflichtung zur Zahlung
von Unterhalt (§ 1599 BGB). Mit dem Urteil wird das Vater-
Kind-Verhältnis mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der
Geburt des Kindes aufgelöst. Kindesunterhalt, den der
"Scheinvater" bis zur Rechtskraft des Urteils gezahlt hat,
kann er gem. § 1607 BGB vom wirklichen Erzeuger des Kindes
zurück verlangen, nachdem dessen Vaterschaft festgestellt
worden ist.
Vaterschaftsanfechtungen sollten nur bei ernsthaften und
begründeten Zweifeln an der Vaterschaft durchgeführt werden
und nicht etwa, wie dies immer wieder geschieht, um die
Mutter des Kindes zu ärgern, da das Kostenrisiko dieser
Verfahren wegen der hohen Gutachterkosten beträchtlich ist.
In der Ausgabe für AnwaltOnline Direkt Abonnenten finden Sie
diesen Monat zusätzlich:
 >> Umgangspflicht der Eltern
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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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