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* AnwaltOnline - Familienrecht März 2003 *
* von http://www.AnwaltOnline.com/familienrecht/ *
* ISSN: 1511-8983 *
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In dieser Ausgabe:
*1* Interessante Urteile & Neues
*4* Kontakt / Abonnieren / Kündigen / Adressänderung
*5* Disclaimer
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*1* Interessante Urteile & Neues
>> Umgangsrecht- Vaterschaft muss festgestellt sein
Dem mutmaßlichen Vater eines nichtehelichen Kindes steht
erst dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, wenn die
Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Dies gilt jeden-
falls bei einer verheirateten Frau. Denn bis zur gericht-
lichen Feststellung des Gegenteils wird gesetzlich vermutet,
dass der Ehemann der Mutter auch der Vater des Kindes ist.OLG Saarbrücken - AZ: 6 UF 69/02
>> Kindesunterhalt - Klassenfahrt und Nachhilfeunterricht
Ein geschiedener unterhaltspflichtiger Elternteil muss für
Nachhilfeunterricht und Klassenfahrten seiner Kinder neben
den regelmäßigen Unterhaltszahlungen zusätzlich aufkommen.
Solche Kosten seien ein nicht vorhersehbarer Sonderbedarf,
der mit den regelmäßigen Unterhaltszahlungen nicht abge-
deckt ist, entschied das OLG Koblenz.OLG Koblenz - AZ: 11 WF 463/02
Anmerkung AnwaltOnline:
Die Frage, ob hier Sonderbedarf vorliegt oder ob die be-
treffenden Kosten mit den monatlichen Unterhaltszahlungen
abgegolten sind, wird in der Rechtsprechung kontrovers ent-
schieden.>> Verpflichtung zum Kindesunterhalt trotz Wiederver-
heiratungEine wieder verheiratete Frau kann im Einvernehmen mit
ihrem neuen Partner die Haushaltsführung und Kinderbetreuung
übernehmen und damit ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem
neuen Ehemann und dem Kind aus dieser Ehe erfüllen. Da aber
alle Berechtigten unterhaltsrechtlich den gleichen Rang
haben, darf sie sich nicht auf die Sorge für die neue
Familie beschränken, sondern hat sich auch um die minder-
jährigen Kinder aus erster Ehe zu kümmern. Wenn sie aus dem
Taschengeld, das ihr der neue Ehemann gewähren muss, keinen
ausreichenden Unterhalt zahlen kann, muss sie wenigstens
teilweise erwerbstätig sein, etwa durch eine Nebentätigkeit
als geringfügig Beschäftigte. Dabei ist auch der Ehemann
gehalten, ihr mit einer Teilübernahme der häuslichen Auf-
gaben die erforderliche Zeit und damit die Möglichkeit zu
verschaffen, ihre Arbeitskraft nicht vollständig für die
Mitglieder der neuen Familie, sondern auch für den Unterhalt
der Kinder aus erster Ehe zu verwenden.OLG Koblenz - AZ; 13 WF 449/02
>> Lohnanspruch eines Ehepartners gegen den anderen
Besteht zwischen Ehepartnern ein Arbeitsverhältnis, so
besteht neben dem Unterhalts- auch ein Lohnanspruch. Im vor-
liegenden Fall wurde der Zahlungsklage einer Frau gegen den
getrennt lebenden Ehegatten stattgegeben. Die Vertragsfrei-
heit gestattet auch Ehepartnern, Arbeitsverträge mit den
üblichen Rechten und Pflichten miteinander abzuschließen.
Erbringt der Ehepartner dann tatsächlich Arbeitsleistungen,
entstehen Lohnansprüche.
Dies war vorliegend der Fall. Der Ehemann wies jedoch die
Lohnforderung zurück. Das Arbeitsverhältnis hätte nur zum
Schein bestanden. Darüber hinaus sei der Lebensunterhalt
der Familie durch eine Barkasse bestritten worden.Da die Ehefrau jedoch gearbeitet hatte, besteht nach Auf-
fassung des Gerichts ein über den Unterhalt hinausgehender
Lohnanspruch.
Diesr Anspruch ist nicht mit dem familienrechtlichen Unter-
haltsanspruch vergleichbar und steht zur freien Verfügung
der Ehefrau.LAG Rheinland-Pfalz - AZ: 7 Sa 1390/01
Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Verschwiegener Ehebruch bei Vaterschaft sittenwidrig?
>> Umgangsvereitelung - Androhung von ZwangshaftFür EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
abonnement möglich) - AnwaltOnline-DirektWeitere aktuelle Urteile
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>> Fragen zum Versorgungsausgleich - Teil 2
>> Wie und wann wirkt sich der Versorgungsausgleich aus?
Solange die beiden geschiedenen Ehegatten noch keine Rente
beziehen, sind die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs
zunächst nicht spürbar, weil sie sich lediglich auf den
vorhandenen Rentenkonten auswirken. Anders ist es nur dann,
wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte Beiträge zur Be-
gründung einer Rentenanwartschaft auf dem Konto des anderen
Ehegatten bei der gesetzlichen Rentenversicherung zahlen
muss (s. o.).
Wird der ausgleichspflichtige Ehegatte nach der Durchführung
des Versorgungsausgleichs rentenbezugsberechtigt, so erhält
er nur noch die durch den Versorgungsausgleich gekürzte
Rente. Eine bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs
schon laufende Rente oder Beamtenpension wird aber erst ge-
kürzt, wenn auch der ausgleichsberechtigten Ehegatte Rente
bezieht.
Stirbt der ausgleichsberechtigten Ehegatte, bevor er Renten-
bezieher geworden ist oder hat er vor seinem Tod nur gering-
fügige Rentenleistungen erhalten, so wird die Versorgung des
Ausgleichspflichtigen durch den Versorgungsausgleich aus-
nahmsweise nicht gekürzt. Etwa an den Versorgungsträger zur
Begründung von Rentenanwartschaften gezahlte Beiträge werden
zurückerstattet. Eine Kürzung findet auch solange nicht
statt, solange der Ausgleichsberechtigte selbst noch keinen
Rentenanspruch dafür aber einen Unterhaltsanspruch gegen den
Ausgleichspflichtigen hat.>> Was versteht man unter dem schuldrechtlichen Ver-
sorgungsausgleich?Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich findet dann statt,
wenn der öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich nicht
möglich ist.
Dies kann dann der Fall sein, wenn ein Anrecht auf betrieb-
liche Altersversorgung so hoch ist, dass es durch Kürzung
der Anwartschaften des Ausgleichspflichtigen in der gesetz-
lichen Rentenversicherung nicht mehr ausgeglichen werden
kann und auch eine Beitragszahlung für den Ausgleichs-
pflichtigen nicht zumutbar ist.
Der andere Hauptanwendungsfall ist der, dass eine Aussicht
auf Versorgung noch verfallbar ist, d. h., dass im Zeitpunkt
des Ehezeitendes noch keine gefestigte Anwartschaft auf die
Versorgungsleistung besteht. Dies ist insbesondere bei der
betrieblichen Altersversorgung dann der Fall, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit - etwa
die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder das Lebensalter -
noch nicht erfüllt sind.
Auch das Familiengericht kann in bestimmten Fällen anstelle
des öffentlichrechtlichen den schuldrechtlichen Versorgungs-
ausgleich anordnen.
Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich wird nicht zu-
sammen mit der Scheidung durchgeführt sondern grundsätzlich
erst dann nachgeholt, wenn das ihn in einbezogene Renten-
anrechte tatsächlich zu einer Rentenzahlung beim Ver-
pflichteten führt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann
dann vom anderen als Ausgleich eine Geldrente in Höhe des
auszugleichenden Betrages verlangen. Er kann aber auch
verlangen, dass der Verpflichtete ihm in Höhe des auszu-
gleichenden Betrages einen entsprechenden Teil des Renten-
anspruchs gegen den Versorgungsträger abtritt. Unter
bestimmten Voraussetzungen besteht auch ein Anspruch auf
eine Abfindungsahlung.
Wichtig ist dabei, dass der schuldrechtliche Versorgungs-
ausgleich nur auf Antrag des Ausgleichsberechtigten vom
Familiengericht durchgeführt wird. Dies ist deshalb zu
beachten, weil zwischen dem Zeitpunkt der Scheidung und dem
Eintritt der Voraussetzungen für den schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich häufig ein langer Zeitraum vergeht, so
dass Ansprüche des Ausgleichsberechtigten in Vergessenheit
geraten können.Bei AnwaltOnline Direkt finden Sie diesen Monat zusätzlich:
>> Kann die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausge-
schlossen werden?
>> Wie läuft das Verfahren für den Versorgungsausgleich?
>> Schwebezustand im VersorgungsausgleichFür EURO 1,92 im Monat sind auch Sie dabei! (Nur Jahres-
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