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Mitwirkungspflicht nach § 11 Abs. 6 Satz 3 FeV
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Ein zu untersuchender Fahrerlaubnisinhaber kommt seiner Mitwirkungspflicht nach
§ 11 Abs. 6 Satz 3 FeV nicht nach, wenn er der Behörde lediglich mitteilt, er werde eine bestimmte Stelle mit seiner Begutachtung beauftragen. Vielmehr hat aus der Mitteilung hervorzugehen, dass eine solche Beauftragung stattgefunden hat und diese Mitteilung muss den Tatsachen entsprechen.
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