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Corona-Überbrückungshilfe

Firmen / Gewerbe

Antrag auf Corona Überbrückungshilfe

Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern.

Wer ist antragsberechtigt?

1. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen: Kleine und mittelständische Unternehmen, die die verschiedenen Förderbedingungen erfüllen, etwa zur Unternehmensgröße und zu Umsatzrückgängen

2. Selbstständige: Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb

3. Gemeinnützige Unternehmen und Organisationen: Gemeinnützige Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind

Beauftragen Sie online die Beantragung der Corona Überbrückungshilfe

Prüfung auf Antragsberechtigung

In den letzten beiden Geschäftsjahren vor dem 1. Januar 2020 lag ...


Ich bin/Wir sind ...

Starke saisonale Schwankungen liegen vor, wenn im Zeitraum von April bis August zusammen weniger als 15% des Jahresumsatzes erzielt wurden.

 

Trifft eine der folgenden Aussagen für den 31.12.2019 auf ihr Unternehmen zu?

Wesentliche Voraussetzung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Als solches sieht die Insolvenzordnung die Zahlungsunfähigkeit, die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung an.

Umsätze / Einnahmen 2019

Damit Sie antragsberechtigt sind, muss ein Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30% oder in zwei zusammenhängenden Monaten von mindestens 50% vorliegen.

Umsätze / Einnahmen 2020

Umsätze / Einnahmen 2021

Benötigte Unterlagen

Wir benötigen die Betriebswirtschaftliche Auswertung auf Monatsbasis für 2019 und 2020 und eine aktuelle betriebswirtschaftliche Abrechnung auf Monatsbasis für 2021 im PDF-Format und eine beidseitige Kopie Ihres Personalausweises

Sie können zudem auch ergänzende Dokumente hochladen, die die Glaubhaftmachung Ihrer vorherigen Angaben vereinfachen (z.B. Umsatzsteuervoranmeldungen, Kontoauszüge, Summen- und Saldenlisten, Steuererklärungen)

Mitarbeiter im Unternehmen

Inhaber/-innen zählen nicht zu den beschäftigten Mitarbeitern.

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H.Bodenhöfer , Dillenburg

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