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Leasingvertrag: Unverbindlichkeit eines Schiedsgutachtens über Minderwert

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung besteht ein Anspruch auf Nachvergütung für die gefahrenen Mehrkilometer, sofern dies vertraglich vorgesehen ist. Die Berechnung erfolgt nach den im Vertrag vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und ist unabhängig von weiteren Schadensersatzansprüchen.

Der Leasingnehmer haftet für Schäden, die bei Rückgabe des Fahrzeugs bestehen und den vertraglich vereinbarten Zustand überschreiten. Hierunter fallen insbesondere Beschädigungen der Karosserie, der Felgen und anderer Teile, die zu einer Wertminderung führen. Die Haftung kann auch ohne Verschulden bestehen, wenn dies vertraglich vereinbart ist.

Schiedsgutachten sind verbindlich, soweit sie auf nachvollziehbaren, nicht unbilligen Wertansätzen beruhen und die tatsächlich festgestellten Schäden betreffen. Wertansätze für Schäden an Karosserie und Felgen können verbindlich sein, wenn sie die Reparaturkosten angemessen widerspiegeln und die Gutachtenwerte nicht offensichtlich überhöht sind.

Reparaturkosten dürfen nur für konkret festgestellte Schäden, die über normalen Verschleiß hinausgehen, gleichgesetzt werden. Für verschleißbedingte Positionen wie Reifen ist eine Gleichsetzung nicht zulässig. Die Minderwertberechnung muss eine angemessene Relation zwischen Reparaturkosten und dem tatsächlichen Wertverlust des Fahrzeugs herstellen, unter Berücksichtigung des alters- und laufleistungsbedingten Normalzustands.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Leasinggeber. Es müssen hinreichende Angaben zum vertragsgemäßen Sollzustand des Fahrzeugs gemacht werden, um zwischen normalem Verschleiß und übermäßiger Abnutzung zu unterscheiden. Ohne konkrete Darlegungen können Ansprüche auf Minderwertausgleich für bestimmte Positionen nicht geltend gemacht werden. Zeugen- oder Sachverständigenbeweis kommt nur in Betracht, wenn ausreichende Darlegungen vorliegen; das Verbot der Ausforschung schließt unzureichend belegte Minderwertpositionen aus.

Gutachten, die Reparaturkosten und Minderwert ohne Differenzierung gleichsetzen oder den alters- und laufleistungsgemäßen Normalzustand nicht berücksichtigen, sind unverbindlich. Dies betrifft insbesondere Positionen wie Reifen, Mechanik-Service oder Navigationsgeräte, wenn keine nachvollziehbaren Angaben zur Wertminderung gemacht werden. Minderwert muss stets auf einer sachgerechten Reduzierung des Fahrzeugpreises beruhen, die den üblichen Verschleiß berücksichtigt.


OLG Frankfurt, 24.08.2012 - Az: 17 U 242/11

ECLI:DE:OLGHE:2012:0824.17U242.11.0A

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