Der Reisepreis kann nicht ohne weiteres erhöht werden - dies ist nur unter engen Voraussetzungen im Falle von
Kostensteigerungen möglich.
Es kann jedoch auch vorkommen, daß dem Urlauber irrtümlich ein falscher nämlich zu niedriger Reisepreis berechnet wurde. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob der
Reiseveranstalter den Vertrag wegen Irrtums anfechten (§ 119 BGB) und so von ihm loskommen kann. Grundsätzlich kann ein Vertrag nicht deshalb angefochten werden kann, weil sich eine der Vertragsparteien bei der Kalkulation ihrer Leistung geirrt hat. Hat allerdings die andere Vertragspartei den Kalkulationsirrtum beim Vertragsabschluss gekannt, so handelt sie nach der Rechtsprechung rechtsmissbräuchlich, wenn sie auf der Vertragsdurchführung besteht (Palandt, Kommentar zum BGB, 63 Aufl. § 119 Rdnr. 18) oder irrtümlich nicht berechnete Leistungen in Anspruch nehmen will.
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