Sind Dritte auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung gekommen und wurde hierbei ein Mangel verursacht, so haftet der Mieter (§ 278 BGB). Dies betrifft insbesondere Familienangehörige, Kunden, Gäste, Handwerker und
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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