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Mieter haftet für von Dritten verursachte Mängel

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Sind Dritte auf Veranlassung des Mieters mit der Mietsache in Berührung gekommen und wurde hierbei ein Mangel verursacht, so haftet der Mieter (§ 278 BGB). Dies betrifft insbesondere Familienangehörige, Kunden, Gäste, Handwerker und

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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