Ein zur Minderung des Mietzinses berechtigender Mangel an der Mietsache kann vorliegen, wenn ungewöhnlich hohe Heizkosten auf einem Fehler in der Heizungsanlage beruhen. Die Beurteilung, ob ein solcher Fehler vorliegt, ist nach dem Stand der Technik zur Zeit des Einbaus der Heizungsanlage zu beurteilen. Es besteht i.d.R. keine Verpflichtung des Vermieters, die Anlage ständig auf dem neuesten Stand zu halten. Auch schuldet der Vermieter keine Verbesserung der dem technischen Stand zur Zeit der Gebäudeerrichtung entsprechenden Wärmedämmung. Es ist lediglich der Mindeststandard zu gewährleisten, der bei Vertragsschluss erwartet werden darf.
KG, 28.04.2008 - Az: 12 U 6/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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