Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter die Beseitigung eines in der Wohnung möglicherweise vorhandenen Feuchtigkeitsschadens verlangt und Terminvorschläge hierzu gemacht. Anschließend verweigerte der Mieter jedoch den zuvor angemeldeten Zutritt sowohl dem Vermieter als auch den Handwerkern, ohne hierfür einen Grund anzugeben. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflichten dar, so daß dem Mieter in der Folge kein Anspruch mehr auf Mängelbeseitigung zustand.
AG Münster, 12.06.2007 - Az: 3 C 4552/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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