Werden die Intimsphäre und das Persönlichkeitsrecht eines Mieters verletzt, so kann die Miete um 100% gekürzt werden. Im vorliegenden Fall hatte die Vermieterin arglistig verschwiegen, daß sich in dem Bad ein venezianischer Spiegel ("Voyeur-Spiegel") befand. Die Benutzung des Bads ist daher nicht zumutbar, da jederzeit mit einer heimlichen Beobachtung zu rechnen ist. Daher war im vorliegenden Fall die komplette Miete zurückzuzahlen.
AG München, 13.08.2007 - Az: 473 C 18682/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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