Es liegt eine nicht nur unerhebliche Minderung dar, wenn die Möglichkeit, Fahrräder in einem Fahrradkeller abzustellen, dauernd entzogen wird. Der Vermieter ist zur Gebrauchsgewährung verpflichtet, wenn die Mitbenutzung des Fahrradkellers vom Vermieter zugesagt wurde. Die Nichtgewährung rechtfertigt eine Minderung des Mietzinses i.H.v. 2,5%.
AG Menden, 07.03.2007 - Az: 4 C 407/06
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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