Der Umstand, daß sich in beheizten Räumen eines Altbaus im Winter Tauwasser an den Fensterscheiben bildet, ist nicht unüblich. Es kann nicht erwartet werden, daß eine Altbauwohnung dem modernsten technischen Standard entspricht. Es ist der Zustand hinzunehmen, der bei Anmietung vorhanden war. Ein Mangel der Mietsache liegt daher nicht vor.
Es handelt sich um einen Altbau, dessen Fenster teilweise vor rund 20 Jahren erneuert wurden. Die vom Kläger geschilderten und vom Sachverständigen festgestellten Umstände der Tauwasserbildung bei Außentemperaturen im Minusbereich stellen bei den baulichen Gegebenheiten keinen Mangel dar, schon gar nicht beeinträchtigen sie den Gebrauch der Mietsache in erheblichem Umfang.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein Sachmangel, der die entsprechenden Erfüllungsansprüche des Klägers begründen wurde, läge nur vor bei einer für den Mieter nachteiligen Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten. Eine solche nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustandes der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand ist vorliegend nicht gegeben.Es handelt sich um einen Altbau, dessen Fenster teilweise vor rund 20 Jahren erneuert wurden. Die vom Kläger geschilderten und vom Sachverständigen festgestellten Umstände der Tauwasserbildung bei Außentemperaturen im Minusbereich stellen bei den baulichen Gegebenheiten keinen Mangel dar, schon gar nicht beeinträchtigen sie den Gebrauch der Mietsache in erheblichem Umfang.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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