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Wegen erkennbarer Mängel nicht mindern!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

War ein Mangel bei Anmietung der Wohnung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit des Mieters nicht bekannt, so berechtigt dieser nicht zur Minderung des Mietzinses. Im vorliegenden Fall war von Anfang an ersichtlich, daß auf einem

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Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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