Der Befall einer Wohnung mit Schimmelpilzen kann ein haftungsbegründender Mangel sein.
Ist trotz vertragsgemäßer Nutzung der Mieträume Schimmel entstanden und wurde der Vermieter hierüber aber erst Jahre nach dem ersten Auftreten durch den Mieter informiert, so scheidet eine Haftung wegen schuldhafter Nichtbeseitigung seitens des Vermieters aus.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über Schimmelpilzbefall zu informieren. Beseitigt der Vermieter dann den Pilz nicht, ist der Mietvertrag notfalls fristlos zu kündigen.
Für den hier vorliegenden Fall eines Mietverhältnisses über Räume trifft den Vermieter im Grundsatz nicht nur die vertragliche Verpflichtung, (nicht von dem Mieter zu vertretende) Mängel der Mieträume zu beseitigen, sondern darüber hinaus auch eine Verkehrssicherungspflicht, den Mieter und in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogene Dritte, denen er aufgrund des Abschlusses des Mietvertrages den Zutritt zu den Mieträumen eröffnet hat, davor zu bewahren, dass sie durch den Zustand der Mieträume in Ausübung der Rechte aus dem Mietverhältnis an Körper und Gesundheit gefährdet oder beschädigt werden.
Die schuldhafte Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht kann neben der Haftung aus Vertrag auch eine deliktsrechtliche Haftung des Vermieters begründen.
Ist trotz vertragsgemäßer Nutzung der Mieträume Schimmel entstanden und wurde der Vermieter hierüber aber erst Jahre nach dem ersten Auftreten durch den Mieter informiert, so scheidet eine Haftung wegen schuldhafter Nichtbeseitigung seitens des Vermieters aus.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über Schimmelpilzbefall zu informieren. Beseitigt der Vermieter dann den Pilz nicht, ist der Mietvertrag notfalls fristlos zu kündigen.
Für den hier vorliegenden Fall eines Mietverhältnisses über Räume trifft den Vermieter im Grundsatz nicht nur die vertragliche Verpflichtung, (nicht von dem Mieter zu vertretende) Mängel der Mieträume zu beseitigen, sondern darüber hinaus auch eine Verkehrssicherungspflicht, den Mieter und in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogene Dritte, denen er aufgrund des Abschlusses des Mietvertrages den Zutritt zu den Mieträumen eröffnet hat, davor zu bewahren, dass sie durch den Zustand der Mieträume in Ausübung der Rechte aus dem Mietverhältnis an Körper und Gesundheit gefährdet oder beschädigt werden.
Die schuldhafte Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht kann neben der Haftung aus Vertrag auch eine deliktsrechtliche Haftung des Vermieters begründen.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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