Im vorliegenden Fall hatte eine evangelische Mieterin einen Teil der Miete einbehalten, da diese der Auffassung war, daß eine im Treppenhaus aufgestellte Madonnenstatue zur Minderung des Mietzinses berechtige.
Nach Ansicht des Gerichts sind jedoch subjektive Überempfindlichkeiten bei Minderungsrechten nicht zu berücksichtigen - zudem ist eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Treppenhauses durch die Statue nicht gegeben. Ein besonderer Schock durch die Aufstellung der Statue konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine Minderung war somit nicht begründbar.
Nach Ansicht des Gerichts sind jedoch subjektive Überempfindlichkeiten bei Minderungsrechten nicht zu berücksichtigen - zudem ist eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Treppenhauses durch die Statue nicht gegeben. Ein besonderer Schock durch die Aufstellung der Statue konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine Minderung war somit nicht begründbar.
AG Münster - Az: 3 C 2122/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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