1.Eine Wohnung ist grundsätzlich dann nicht mangelhaft, wenn zwar die bei ihrer Errichtung geltenden Normen eingehalten worden sind ( z.B. Schallschutz), die nunmehr geltenden Normen jedoch höhere Anforderungen stellen, die nicht mehr eingehalten werden.
2.Die Verschärfung der technischen Normen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn diese die sonst drohenden Gesundheitsgefährdung der Bewohner verhindern sollen.
3.Der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus muss vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen die Beeinträchtigung hinnehmen, die durch die vertragsgemäße Nutzung anderer Wohnungen durch die Mitmieter entstehen.
2.Die Verschärfung der technischen Normen ist nur dann zu berücksichtigen, wenn diese die sonst drohenden Gesundheitsgefährdung der Bewohner verhindern sollen.
3.Der Mieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus muss vorbehaltlich besonderer Vereinbarungen die Beeinträchtigung hinnehmen, die durch die vertragsgemäße Nutzung anderer Wohnungen durch die Mitmieter entstehen.
LG Berlin, 18.06.1999 - Az: 64 S 63/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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