Der Mieter eines Hauses mit Nebengebäuden stellte fest Rückstände von Asbestfasern in der zum Anwesen gehörenden Scheune fest und minderte daraufhin die Miete.
Im Prozeß stellte ein Gutachter fest, daß keine konkrete Gesundheitsgefahr gegeben war. Trotzdem sprach das Gericht dem Mieter ein Mietminderungsrecht zu, da eine Gesundheitsgefährdung durch Asbestrücktände nich mit Sicherheit feststehen muß. Es genügt, daß eine Gefährdung, z.B. bei unsachgemäßem Umgang mit dem abgelagerten Asbeststaub nicht ausgeschlossen werden kann.
Im Prozeß stellte ein Gutachter fest, daß keine konkrete Gesundheitsgefahr gegeben war. Trotzdem sprach das Gericht dem Mieter ein Mietminderungsrecht zu, da eine Gesundheitsgefährdung durch Asbestrücktände nich mit Sicherheit feststehen muß. Es genügt, daß eine Gefährdung, z.B. bei unsachgemäßem Umgang mit dem abgelagerten Asbeststaub nicht ausgeschlossen werden kann.
LG Mannheim - Az: 4 S 213/95
Quelle: NJW-RR 1996, 776
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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