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Behindertenwohnung: Kein Schmerzensgeld für Mängel

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Ein Rollstuhlfahrer kann von seinem Vermieter in der Regel kein Schmerzensgeld verlangen, wenn dieser behindertengerechte Umbauten trotz entsprechendem Mietvertrag unterläßt.
Die Klägerin ist nach einer Beinamputation zu 100 Prozent schwerbehindert und muß im Rollstuhl sitzen. Daher hat sie einen Mietvertrag für eine behindertengerechte Wohnung abgeschlossen. Der Vermieter setzte zwar die Fensterriegel niedriger und ließ die Türen verbreitern, unterließ aber andere Maßnahmen - wie etwa das Absenken der Schwelle zum Balkon.
Nach Auffassung des Gerichts kann dies jedoch nur zu Gewährleistungsansprüchen wie etwa Mietminderung führen, nicht jedoch zu einem Schmerzensgeldanspruch. Aus der Nichterfüllung eines Vertrages resultiere ein solcher Anspruch nur dann, wenn besondere Schutzpflichten entstünden. Ein Arzt müsse zum Beispiel selbstverständlich für das Wohlergehen seines Patienten sorgen.
Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter Maßnahmen zur Sicherheit der Rollstuhlfahrerin unternommen und etwa eine Rampe zum Wohnungseingang eingebaut. Die anderen vertraglich zugesicherten Umbauten - zum Beispiel ein vom Rollstuhl erreichbarer Türöffner - würden nur den Komfort erhöhen, hieß es in dem Urteil. Ein Schmerzensgeldanspruch wegen eines solchen Mangels scheide aus.


KG - Az: 8 U 3313/97

Quelle: Focus Online


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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