Im vorliegenden Fall war es zu einem Messerangriff auf den Hausmeister durch einen Mitbewohner des Mieters gekommen. Ein solches Geschehen rechtfertigt die fristlose Kündigung - eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich.
Zu dem Vorfall war es gekommen, als der Hausmeister den Sohn der Mieterin bitten wollte, mit ihm den Zustand im Keller zu begutachten. Hierbei kann es zu einer Diskussion, in deren Verlauf der Ehemann der Mieterin den Hausmeister unter anderem an der Jacke packte, beschimpfte und mit einem ca. 30 cm großen Küchenmesser bedrohte.
Am folgenden Tag wurde das Mietverhältnis aufgrund dieser Geschehnisse fristlos gekündigt. Die Mieterin wand ein, dass ihr Ehemann an Demenz leide und somit nicht schuldfähig sei.
Zu dem Vorfall war es gekommen, als der Hausmeister den Sohn der Mieterin bitten wollte, mit ihm den Zustand im Keller zu begutachten. Hierbei kann es zu einer Diskussion, in deren Verlauf der Ehemann der Mieterin den Hausmeister unter anderem an der Jacke packte, beschimpfte und mit einem ca. 30 cm großen Küchenmesser bedrohte.
Am folgenden Tag wurde das Mietverhältnis aufgrund dieser Geschehnisse fristlos gekündigt. Die Mieterin wand ein, dass ihr Ehemann an Demenz leide und somit nicht schuldfähig sei.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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