Baut der Mieter (oder Untermieter) einer Wohnung in größerem Umfang in der Wohnung Cannabis an und konsumiert diesen, so ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags berechtigt. Eine vorherige Abmahnung ist entbehrlich. Es ist unzumutbar, das Mietverhältnis bis Ende der Kündigungsfrist fortbestehen zu lassen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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