Im vorliegenden Fall hatte ein Mieter wiederholt (zwischen Januar 2008 und März 2009 insgesamt 11 Mal) und selbst nach entsprechender (zweimaliger) Abmahnung sowie einer Abmahnung, die per Gerichtsvollzieher zugestellt wurde, die Miete zu spät gezahlt. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich.
Der BGH sah den Vermieter im Recht. Wenn der Mieter die vereinbarte Miete trotz Abmahnung weiterhin unpünktlich zahlt, kann ein Festhalten am Vertrag unzumutbar werden. Hierbei sind aber alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verschuldens der Parteien, zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen abzuwägen. Vorliegend war durch die hartnäckige späte Zahlung die Grenze des Zumutbaren überschritten worden, da selbst nach der durch den Gerichtsvollzieher zugestellten Abmahnung weiterhin zu spät gezahlt wurde - der Vermieter durfte daher kündigen.
Der BGH sah den Vermieter im Recht. Wenn der Mieter die vereinbarte Miete trotz Abmahnung weiterhin unpünktlich zahlt, kann ein Festhalten am Vertrag unzumutbar werden. Hierbei sind aber alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Verschuldens der Parteien, zu berücksichtigen und die beiderseitigen Interessen abzuwägen. Vorliegend war durch die hartnäckige späte Zahlung die Grenze des Zumutbaren überschritten worden, da selbst nach der durch den Gerichtsvollzieher zugestellten Abmahnung weiterhin zu spät gezahlt wurde - der Vermieter durfte daher kündigen.
BGH, 14.09.2011 - Az: VIII ZR 301/10
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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