Sofern ein Mieter sich nach Kündigung des Mietverhältnisses nicht auf eine Anfrage des Vermieters zur vorzeitigen Räumung äußert, hat der Vermieter keinen Grund zur Einreichung einer Räumungsklage. Im vorliegenden Fall verlangte der Vermieter von seinem gewerblichen Mieter, den Räumungsanspruch des Vermieters notariell anzuerkennen. Der Mieter bestätigte jedoch nur die Beendigung des Mietverhältnisses zum entsprechenden Termin und erklärte, dass er sich entsprechend verhalten werde - ein notarielles Anerkenntnis gab er aber nicht ab. Der Vermieter reichte daher vor Ende des Mietverhältnisses vorab eine Räumungsklage ein. Der Mieter erkannte den Klageantrag daraufhin sofort an. Der Vermieter wollte daher, dass die Verfahrenskosten dem Mieter auferlegt werden. Das Gericht folgte diesem Begehren jedoch nicht, da der Mieter dem Vermieter durch sein Verhalten keinen Anlass zu der Klage gegeben hatte. Eine Räumungsklage wäre nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Mieter zu erkennen gegeben hätte, dass eine Bereitschaft zur Räumung der Mieträume nicht besteht. Hier hatte der Mieter die Beendigung des Mietverhältnisses ausdrücklich bestätigt. Eine Verpflichtung zur notariellen Anerkennung einer Räumung bestand seitens des Mieters nicht.
LG Berlin, 01.02.2010 - Az: 12 O 509/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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