Wurde eine Katze trotz eines generellen Tierhaltungsverbotes im Mietvertrag angeschafft, so kann der Vermieter dem Mieter deshalb nicht kündigen, da eine solche Klausel unwirksam ist. Eine Kündigung ist auch dann nicht möglich, wenn der Mieter eigenmächtig eine Katzenklappe in der Tür installiert hat. Der hierdurch entstandene Schaden ist indes vom Mieter zu ersetzen.
AG Berlin-Schöneberg, 19.02.2004 - Az: 9 C 619/03
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


