Wurde vertraglich vereinbart, daß die schriftliche Kündigungserklärung per Einschreiben erfolgen soll, so ist i.d.R. auch eine schriftliche Kündigung ohne Einschreiben wirksam, da eine solche Klausel bedeutet, daß die Schriftform Voraussetzung der Kündigung ist. Es ist daher unschädlich, wenn die Kündigung auf anderem Wege als per Einschreiben zugeht.
Darüber hinaus genügt nach herrschender Rechtsprechung im Falle der gewillkürten Schriftform bereits die Übermittlung der Kündigung per Telefax.
Darüber hinaus genügt nach herrschender Rechtsprechung im Falle der gewillkürten Schriftform bereits die Übermittlung der Kündigung per Telefax.
BGH - Az: VII ZR 214/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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