Kündigt ein Mieter per Einschreiben, so kann ein fristgerechter Eingang nicht dadurch verhindert werden, daß der Vermieter das Einschreiben tagelang nicht bei der Post abholt. Nach Ansicht des Gerichts muß der Vermieter das Einschreiben
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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