Der Vermieter ist im Falle einer nur leichten Körperverletzung durch den Mieter regelmäßig nicht dazu berechtigt, dem Mieter ohne vorherige Abmahnung das Vertragsverhältnis außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
LG Köln - Az: 9 S 126/03
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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