Eine eklatante Überbelegung der Wohnng muss vom Vermieter nicht hingenommen werden - auch wenn der Mieter grundsätzlich in einer von ihm angemieteten Wohnung auch Ehegatten und seine Kinder sowie ggf. nahe Angehörige aufnehmen darf.
Bei einer Belegung einer Dreizimmerwohnung mit gut 12 Personen (einschließlich Enkel und Schwiegerkinder) ist der Vermieter zur Kündigung der Wohnung berechtigt.
Bei einer Belegung einer Dreizimmerwohnung mit gut 12 Personen (einschließlich Enkel und Schwiegerkinder) ist der Vermieter zur Kündigung der Wohnung berechtigt.
AG München - Az: 453 C 11467/02
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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