Wird trotz bestehenden Lastschriftverfahrens der Mietzins vom Konto des Mieters nicht durch den Vermieter eingezogen, so kann der Vermieter vom Mieter nicht den Ausgleich der Mietrückstände verlangen.
Im zu entscheidenden Fall wurde nach einem Streit zwischen Mieter und Vermieter vom Vermieter zwölf monatelang der Mietzins nicht eingezogen.
Der Vermieter kündigte dem Mieter darauf wegen Mietrückständen fristlos. Weiterhin wurde Räumungsklage vor dem Amtsgericht erhoben.
Der Mieter überwies daraufhin die nicht eingezogene Summe, der Räumungsanspruch wurde hinfällig.
Da die Mietrückstände zudem vom Vermieter verursacht worden waren, war die Klage von Anfang an unbegründet.
Im zu entscheidenden Fall wurde nach einem Streit zwischen Mieter und Vermieter vom Vermieter zwölf monatelang der Mietzins nicht eingezogen.
Der Vermieter kündigte dem Mieter darauf wegen Mietrückständen fristlos. Weiterhin wurde Räumungsklage vor dem Amtsgericht erhoben.
Der Mieter überwies daraufhin die nicht eingezogene Summe, der Räumungsanspruch wurde hinfällig.
Da die Mietrückstände zudem vom Vermieter verursacht worden waren, war die Klage von Anfang an unbegründet.
AG Köln - Az: 250 C 102/00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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