Vermieter dürfen durch eine längere Kündigungsfrist stärker an den Mietvertrag gebunden werden als Mieter. Dies soll nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofes sogar dann gelten, wenn die unterschiedlichen Fristen nicht individuell vereinbart werden, sondern in einem vorformulierten Vertragsformular enthalten sind.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes gehört eine gleich lange Bindung beider Parteien an den Mietvertrag nicht zum sogenannten «Kerngehalt» des Mietrechts. Deswegen seien auch andere Vereinbarungen möglich. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das Gericht unter anderem darauf, dass der Gesetzgeber in der jüngsten Mietrechtsreform sogar ausdrücklich unterschiedlich lange Fristen für Mieter (drei Monate) und Vermieter (maximal neun Monate) vorgesehen habe.
Im vom Gericht entschiedenen Fall ging es um einen SB-Markt-Betreiber, der ein Ladenlokal befristet für 20 Jahre gemietet hatte. In dem zwischen den Parteien verwandten Formularvertrag wurde dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht mit einjähriger Kündigungsfrist nach frühestens acht Jahren Vertragslaufzeit eingeräumt. Die Kündigung war an eine Ausgleichszahlung gekoppelt. Der Vermieter sollte dahingegen bis zum Ablauf der 20 Jahre an den Vertrag gebunden sein. Als der Mieter kündigte, machte der Vermieter geltend, das Sonderkündigungsrecht verstoße gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil es dem Kerngehalt des gesetzlichen Mietrechts widerspreche
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes gehört eine gleich lange Bindung beider Parteien an den Mietvertrag nicht zum sogenannten «Kerngehalt» des Mietrechts. Deswegen seien auch andere Vereinbarungen möglich. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das Gericht unter anderem darauf, dass der Gesetzgeber in der jüngsten Mietrechtsreform sogar ausdrücklich unterschiedlich lange Fristen für Mieter (drei Monate) und Vermieter (maximal neun Monate) vorgesehen habe.
Im vom Gericht entschiedenen Fall ging es um einen SB-Markt-Betreiber, der ein Ladenlokal befristet für 20 Jahre gemietet hatte. In dem zwischen den Parteien verwandten Formularvertrag wurde dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht mit einjähriger Kündigungsfrist nach frühestens acht Jahren Vertragslaufzeit eingeräumt. Die Kündigung war an eine Ausgleichszahlung gekoppelt. Der Vermieter sollte dahingegen bis zum Ablauf der 20 Jahre an den Vertrag gebunden sein. Als der Mieter kündigte, machte der Vermieter geltend, das Sonderkündigungsrecht verstoße gegen das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, weil es dem Kerngehalt des gesetzlichen Mietrechts widerspreche
BGH, 30.05.2001 - Az: XII ZR 273/98
Quelle: PM des BGH
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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