Auch auf Zweifamilienhäuser, die in Eigentumswohnungen umgewandelt werden läßt sich das Sonderkündigungsrecht anwenden. Die Vorschriften des zur Anwendung kommenden Paragraphen 564b zielen darauf ab, daß es sich um ein Gebäude mit zwei Wohnungen handele.
Auch ein Hinweis auf die zehnjährige Kündigungssperrfrist greift in diesem Fall nicht, da weder eine Eigenbedarfsnoch eine Verwertungskündigung ausgesprochen wurde.
Auch ein Hinweis auf die zehnjährige Kündigungssperrfrist greift in diesem Fall nicht, da weder eine Eigenbedarfsnoch eine Verwertungskündigung ausgesprochen wurde.
AG Bonn, 07.11.1997 - Az: 6 C 443/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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