Die neben der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wegen schwerwiegender Vertragsverletzung durch Zahlungsverzug wird nicht unwirksam durch Leistung des rückständigen Betrags.
AG Kassel, 25.08.2000 - Az: 451 C 6541/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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