Das Unterlassen der mietvertraglich übernommenen bzw. durch die Hausordnung auferlegten Treppenhausreinigung im Mehrparteienhaus begründet nicht die Kündigung des Mietvertrags durch den Vermieter.
AG Wiesbaden, 01.07.1999 - Az: 91 C 2213/99 –19-
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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