Der Mieter kann vom Vermieter auch bei einem langjährig bestehenden Mietverhältnis kurzfristige Entlassung aus dem Mietvertrag verlangen, wenn seine Versorgung in einem Altenpflegeheim erforderlich wird und nachdem er einen Pflegeplatz gefunden hat. Dabei kann ein Zeitraum von drei Monaten nach der Kündigung angemessen sein. Allerdings muss der Mieter dann einen Nachmieter stellen oder die weitere Vermietung muss sehr leicht möglich sein. Von der Verpflichtung zur Stellung eines Nachmieters wird der Mieter frei, wenn der Vermieter die Gestellung unmöglich macht, weil er z.B. die Wohnung zum Verkauf anbietet.
AG Münster, 16.03.2000 - Az: 54 C 6052/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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