Da ein Mieter sich weigerte, die vereinbarte Mietkaution und die erste Miete zum vereinbarten Termin zu bezahlen, kündigte der Vermieter fristlos noch bevor der Mieter eingezogen war und zwar zu Recht.
Wenn sich der Mieter weigert, die Kaution zu zahlen oder zahlungsunfähig ist, ist dem Vermieter die Aufnahme des Mietverhältnisses unzumutbar.
Wenn sich der Mieter weigert, die Kaution zu zahlen oder zahlungsunfähig ist, ist dem Vermieter die Aufnahme des Mietverhältnisses unzumutbar.
OLG Düsseldorf, 23.09.1995 - Az: 10 U 36/94
Quelle: Süddeutsche Zeitung
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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