Ist andere Abhilfe auch erwiesenermaßen aussichtslos, kann der Vermieter zur Gewährleistung des Vertragsgemäßen Gebrauchs der übrigen Wohnungen im Mietshaus verpflichtet sein, das Mietvertragsverhältnis mit einer störenden Familie zu kündigen. Störungen sind dabei auch nicht mehr hinzunehmender Kinderlagen.
LG Berlin - Az: 62 S 290/98
Quelle: Wohnungswirtschaft und Mietrecht 6/99 S. 329
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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