Auch in ländlichen Gegenden dürfen nicht mehr als 2 freilaufende Katzen gehalten werden. Nach Ansicht des Gerichts sind mehr Tiere den Nachbarn aufgrund der mit den Tieren verbundenen Ausscheidungen nicht zuzumuten.
Anmerkung:
Das Urteil ist aufgrund der möglichen Konsequenzen, die aus dem niedrigen Limit folgen, stark umstritten. Eine Verfassungsbeschwerde wird seitens der unterlegenen Seite und Tierschutzverbänden ernsthaft erwogen.
Anmerkung:
Das Urteil ist aufgrund der möglichen Konsequenzen, die aus dem niedrigen Limit folgen, stark umstritten. Eine Verfassungsbeschwerde wird seitens der unterlegenen Seite und Tierschutzverbänden ernsthaft erwogen.
LG Lüneburg - Az: 4 S 48/04
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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