Die Haltung von fünfunddreißig Papageien in einem Wohngebiet und der hiermit verbundene Lärm der Tiere müssen von den Nachbarn nicht hingenommen werden. Das Gericht verbot daher die Unterbringung der Tiere im Wohngebiet.
OVG Rheinland-Pfalz - Az: 8 A 11802/03.OVG
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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