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Kampfhund

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Der Vermieter untersagte seinem Mieter das Halten eines ausgewachsenen Bullterriers. In zwei Gerichtsinstanzen konnte der Vermieter seinen Anspruch durchsetzen.
In der Urteilsbegründung hieß es, daß das Halten von Kampfhunden viel Erfahrung und Sachkunde erfordert. Nicht jedermann ist hierzu geeignet. Das Gericht zitierte ein Hundefachbuch, nach dem ein Bullterrier "in unkundigen Händen und falsch erzogen zu einer gefährlichen Waffe werden kann, bei der man nie weiß, wann sie los geht". Da der Mieter eine besondere Sachkunde bei der Hundehaltung nicht nachweisen konnte und sich die anderen Mitmieter durch das Tier massiv bedroht fühlten, ordnete das Gericht die Beseitigung des Bullterriers an.


LG Krefeld - Az: 2 S 89/96

Quelle: NJW-RR 1997, 332


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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Antje , Karlsruhe