Auch bei einem gewerblichen Mietvertrag kann der Vermieter eine Fremdenverkehrsabgabe nicht ohne weiteres auf die Nebenkosten schlagen, wenn dies im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Auch bei Gewerberaummietverhältnissen erfordert die Umlage von (Betriebs-)Kosten auf den Mieter einer inhaltlich bestimmten und eindeutigen Vereinbarung. Hierzu kann eine Mehrbelastungsklausel genügen, so dass auch neu entstandene Nebenkosten umlegbar sind.
Dies war vorliegend nicht der Fall - die streitgegenständliche Abgabe war auch erst nach Vertragsschluss von der Gemeinde erhoben worden. Eine Mehrbelastungsklausel enthielt der Vertrag aber nicht, die spezielle Abgabe war auch nicht (vorsorglich) in den Vertrag aufgenommen worden. Daher war die Übernahme der Fremdenverkehrsabgabe durch den Mieter nicht vereinbart.
Die Formulierung, nach der Mieter verpflichtet sei, "alle übrigen Betriebs- und Mietnebenkosten" sowie "alle sonstigen Betriebskosten des Grundstücks und der Gebäude, namentlich der Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen" zu tragen, erfasste die Fremdenverkehrsabgabe nicht. Diese knüpft nicht an das Eigentum am Grundstück oder dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch an, sondern - personenbezogen - an die jährlichen Mieteinnahmen des Vermieters. Sie ist daher in ihrer Wirkung mit der Gewerbesteuer vergleichbar.
Dies war vorliegend nicht der Fall - die streitgegenständliche Abgabe war auch erst nach Vertragsschluss von der Gemeinde erhoben worden. Eine Mehrbelastungsklausel enthielt der Vertrag aber nicht, die spezielle Abgabe war auch nicht (vorsorglich) in den Vertrag aufgenommen worden. Daher war die Übernahme der Fremdenverkehrsabgabe durch den Mieter nicht vereinbart.
Die Formulierung, nach der Mieter verpflichtet sei, "alle übrigen Betriebs- und Mietnebenkosten" sowie "alle sonstigen Betriebskosten des Grundstücks und der Gebäude, namentlich der Betriebskosten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtungen" zu tragen, erfasste die Fremdenverkehrsabgabe nicht. Diese knüpft nicht an das Eigentum am Grundstück oder dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch an, sondern - personenbezogen - an die jährlichen Mieteinnahmen des Vermieters. Sie ist daher in ihrer Wirkung mit der Gewerbesteuer vergleichbar.
OLG Schleswig, 14.03.2012 - Az: 4 U 134/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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