Vorliegend war ein Mietverhältnis wirksam beendet worden. Der Vermieter wollte den Auszug des auszugsunwilligen gewerblichen Mieters dann aber beschleunigen und drehte dem Friseurgeschäft das Wasser ab. Dies war jedoch unverhältnismäßig, da bislang die Miete immer pünktlich gezahlt worden war und der Mieter ohne Wasser keine Versorgung seiner Kunden gewährleisten konnte, so dass ihm ein erheblicher Schaden drohte.
Daher gab das Gericht dem Antrag des Mieters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung der Wasserversorgung statt. Der Vermieter musste den Weg der Zwangsräumung gehen und das Wasser bis dahin wieder anstellen.
Daher gab das Gericht dem Antrag des Mieters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wiederherstellung der Wasserversorgung statt. Der Vermieter musste den Weg der Zwangsräumung gehen und das Wasser bis dahin wieder anstellen.
KG, 16.05.2011 - Az: 8 U 2/11
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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