Schweigt der Vermieter auf ein Untervermietungsverlangen seines gewerblichen Mieters hin, so kann dies zumindest dann nicht als Verweigerung der Erlaubnis gewertet werden, wenn der Vermieter wegen einer nicht unwesentlichen Änderung des Vertragszwecks (vorliegend: von Fliesen- und Ofenbaugeschäftes zu Getränkeverkaufsraum und Pizza-Lieferservice) nicht verpflichtet ist, die Erlaubnis für die Untervermietung zu erteilen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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