Betreten Heizungsmonteure und Hausmeister einen Kellerflur vor einer Massagepraxis, so liegt lediglich eine unerhebliche Beeinträchtigung vor, sofern der Flur nicht Vertragsgegenstand ist. Eine Mietminderung ist daher nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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