Will ein gewerblicher Mieter die Miete mindern, weil ein Hoftor hälftig geschlossen wurde, so sind hinreichende und konkrete Umstände zum Ausmaß der hierdurch verursachten Minderung der Tauglichkeit vorzutragen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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