Betreibt ein Arzt in den Mieträumen eine Arztpraxis und besteht aufgrund verschiedener Vorfälle Grund zur Annahme, daß die Energie- und Wasserversorgung nicht mehr gesichert ist, so kann das Mietverhältnis außerordentlich fristlos gekündigt werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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