Im vorliegenden Fall enthielt der Gewerbemietvertrag eine Verlängerungsoption zugunsten des Mieters, die bis zu einem Stichtag ausübbar war. Innerhalb der Frist sendete der Mieter dem Vermieter ein Fax, in dem die Optionsausübung erklärt wurde. Das Schriftformerfordernis bei einer Vertragsdauer von mehr als einem Jahr umfaßt jedoch auch Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden, so daß die Erklärung per Fax unwirksam war, da die gesetzliche Schriftform nicht erfüllt war. Der Vermieter mußte die Vertragsverlängerung somit nicht akzeptieren.
OLG Köln, 29.11.2005 - Az: 22 U 105/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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