Ein gewerblicher Mieter ist nicht alleine aufgrund einer gewissen Beschwerlichkeit des Erreichens des Geschäfts bzw. einer Veränderung der Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen.
LG Düsseldorf, 10.06.2003 - Az: 24 S 49/93
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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