Es liegt dann kein Verstoß gegen das AGB-Gesetz vor, wenn eine Verpflichtung zur Zahlung eines Beitrages in einer Werbegemeinschaft in den AGB des Mietvertrages enthalten ist und die Höhe des Betrages prozentual zur jeweiligen Nettomiete in Beziehung steht.
Dies ist nicht unangemessen und auch nicht treuewidrig, wenn wie vertraglich vorgesehen nur für die Mietergesamtheit geworben wird.
Dies ist nicht unangemessen und auch nicht treuewidrig, wenn wie vertraglich vorgesehen nur für die Mietergesamtheit geworben wird.
LG Berlin, 05.05.2000 - Az: 64 S 509/99
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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